AGB
AGB´s
Verkaufs- und Lieferbedingungen
der LTO GmbH
Unter Aufhebung aller gegenteiligen Bedingungen, die in Anfragen oder Auftragsschreiben des Käufers angeführt sind, gelten ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (VuL).
1. Allgemeines:
Nachstehende VuL gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen von uns erbrachten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Alle von diesen VuL abweichenden Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
Auch bei kurzzeitigen auszuführenden Aufträgen, die von uns üblicherweise nicht gesondert bestätigt werden, unterwirft sich der Käufer unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Umfang und Gegenstand der Leistung:
Für den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristigen Lieferungen die ausgestellte Rechnung treten. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Einwände gegen die Auftragsbestätigung oder die Bestätigung von Nebenabreden sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen. Sämtliche Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Bestätigung freibleibend.
Alle von uns zum Zweck der Verarbeitung unserer Erzeugnisse herausgegebenen Informationen, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe o.ä., die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung (z.B. Materialauszüge) und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages und werden deshalb, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt, nicht gesondert berechnet. In allen anderen Fällen behalten wir uns eine gesonderte Berechnung ausdrücklich vor. Für eventuelle Fehler im Rahmen der vorgenannten Nebenleistungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren wie die Gewährleistungsrechte.
3. Maßänderungen:
Erfolgt die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen, so gelten die in der Bestellung angegebenen Maße als vereinbart. Maßänderungen sind nur möglich, wenn deren Mitteilung durch den Besteller so rechtzeitig erfolgt, dass die Berücksichtigung der Maßänderung in der Fertigung noch möglich ist. In derartigen Fällen muss mit Lieferverzögerungen gerechnet werden, die zu Lasten des Bestellers gehen.
4. Preise:
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Es gilt der Preis gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Verbraucherverträgen geben wir einen Preis inklusive Umsatzsteuer an. Bei einer Lieferung durch uns wird die Fracht ebenfalls gesondert berechnet.
5. Lieferung:
Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie entsprechend vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Angaben zu bestimmten Lieferterminen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung haben wir anzuzeigen.
Höhere Gewalt oder bei der LTO GmbH oder einem Vorlieferanten eintretende sonstige Umstände (Streik, Aussperrung, Aufruhr, etc.) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung der fristgerechten Erfüllung des Vertrages. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Verzögerungsschäden und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind — außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit — ausgeschlossen. In jedem Fall ist ein Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen. Bestellungen auf Abruf müssen — wenn nicht anders vereinbart -- innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Bestellung oder innerhalb 4 Wochen nach den einzelnen Abrufdaten abgenommen werden. Ist ein Liefertermin vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Betrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen. Bei der Lieferung der Ware sind fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bis zu 10 % gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung.
Für die Lieferung von Fertigelementen gelten ergänzend folgende Regelungen:
1.
Änderungen von Bestellungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von der LTO GmbH möglich. Ist mit der Fertigung der bestellten Elemente bereits begonnen, scheidet eine Zustimmung grundsätzlich aus. Bei akzeptierten Änderungen hat der Kunde sowohl mit Lieferverzögerungen zu rechnen als auch die Kosten zu tragen, die durch die andere Bestellung verursacht worden sind.
2.
Die Lieferung erfolgt an den Geschäftssitz des Auftraggebers auf dessen Kosten. Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und umfassend auf erkennbare Mängel oder Falschlieferungen zu untersuchen. Mit Annahme der Lieferung wird eine spätere Geltendmachung derartiger Mängel ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, bei erkennbaren Mängeln zur Rechtswahrung gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer ein Protokoll zu erstellen, aus welchem sich die genauen Mängel ergeben und dieses vom Spediteur oder Frachtführer unterschreiben zu lassen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, hiervon der Doorline GmbH unverzüglich unter Beifügung einer Abschrift des Schadensprotokolls Mitteilung zu machen. Der Einbau von Elementen mit erkennbaren Mängeln durch den Besteller lässt jedes Gewährleistungsrecht erlöschen.
6. Warenrücknahme:
Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns – gegen Nachweis - vor. Der Besteller hat das Recht, uns nachzuweisen, dass der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgegebenen Materials wesentlich niedriger liegen als die von uns geltend gemachten Beträge. Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück, die für Kunden speziell angefertigt oder beschafft wurden.
7. Gefahrenübergang und Versand:
Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie bzw. FOB- oder CIF-Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk oder das Lager verlässt. Wird die Zustellung oder der Versand durch die Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Abweichungen vom Lieferschein bzw., von der Rechnung sind uns sofort bei Erhalt schriftlich mitzuteilen.
8.Verpackung:
Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt.
9. Zahlungsbedingungen:
Zahlungen für gelieferte Waren sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden oder aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund auf Lager genommen, gilt der Tage der Fertigstellung als Versandtag. Reine Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar, ebenso Werkzeugkosten. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen gegen uns aufrechnen oder seine Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Die Annahme von Schecks und ausnahmsweise von Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Skontierungsmöglichkeit, Wechselkosten werden in jedem Fall dem Besteller belastet.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzliche Höhe zu verlangen, Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Eingeräumte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug.
Die LTO GmbH hat das Recht, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen, wenn im Zeitpunkt der Auslieferung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers eingetreten ist, insbesondere wenn er in erheblichem Umfang seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens anhängig oder ein solches bereits eröffnet wurde oder eine Kreditauskunft über den Besteller bei uns eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergibt.
Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Gewährleistung:
1.
Für die Mängelfreiheit von uns gelieferter Fertigelemente leisten wir Gewähr während eines Zeitraums von 2 Jahren vom Zeitpunkt der Lieferung an gerechnet, sofern etwaige Mängel uns bei Verträgen, die keinen Verbrauchsgüterkauf darstellen, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung angezeigt worden sind.
Bei Fertigelementen erfüllen wir unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile.
2. Allgemeine Gewährleistungsregelungen.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht soweit Mängel auf Anordnung des Bestellers, auf von ihm beauftragte Drittunternehmen, auf die Verarbeitung und/oder Montage unserer Liefergegenstände, die Beschaffenheit des Baukörpers oder sonstige nicht in unseren Liefergegenständen begründete Ursachen zurückzuführen sind. Natürlicher Verschleiß kann nicht Gegenstand unserer Gewährleistung sein. Die Wartung der gelieferten Waren übernimmt der Besteller auf seine Kosten. Alle über die vorstehenden Festlegungen hinausgehenden Ansprüche, z.B, Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz, insbesondere auf Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugszinsen, Verzugs- oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche wegen des Fehlens von Eigenschaften handelt, die ausdrücklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert worden sind, über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus haften zu wollen. Das Recht auf Minderung (§§ 437 Nr. 2 2. Alt., 441 BGB) oder auf Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2 1. Alt., 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), lebt nur dann wieder auf, Wenn unsere Nachbesserungsversuche mehrfach fehlgeschlagen sind. Bei unberechtigten Reklamationen, z.B. auf Grund der Nichteinhaltung der Montageanleitung, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.
Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ist der Höhe nach auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt.
Wir haften nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtiges Handeln des Bestellers oder eines Dritten beeinträchtigt wird. Jeder Anspruch erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Gewährleistungsansprüche bei Verträgen, die keine Verbraucherverträge sind, verjähren einen Monat nach der Zurückweisung der Mängelrüge. Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebenden Informationen sindunverbindlich und enthalten keine Zusicherung über die Eigenschaften von Produkten.
Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, sind jederzeit - auch ohne vorherige Ankündigung - möglich.
11. Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen aus der Lieferung von zu unserem Vertriebsprogramm gehörenden Artikeln oder Erbringung von Leistungen unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei der Vermischung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit anderen Waren gleicher Art erwerben wir ein dem Wertverhältnis entsprechendes Miteigentum. Soweit die von uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung vorn Erwerber be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Wertverhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes der neuen Sache ergibt.
Die neue Sache gilt als Liefergegenstand im Sinne dieser Bedingungen. Bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag (z.B. Werkvertrag) in voller Höhe an uns ab. Zugleich tritt der Besteller hiermit seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der gelieferten Materialien an uns ab, soweit es sich um Materialien handelt, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentlicher Bestandteil aufgrund des Werkvertrages bestimmt sind.
Haben an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehalts-Lieferanten Miteigentum, tritt der Besteller die Forderung ans dem Veräußerungsvertrag in dem Verhältnis schon jetzt an uns ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der übrigen Vorbehaltslieferungen steht. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung unserer sämtlichen bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine an uns abgetretenen Ansprüche an einen Dritten abzutreten. Die 'Übertragung auf Factoringunternehmen setzt unsere vorherige schriftliche Zustimmung voraus, die wir nicht unbillig verweigern werden. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Verkauf von uns gelieferter Materialien, auch im verarbeiteten Zustand, ist nach erfolgter Zahlungseinstellung nicht gestattet. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden, damit wir die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten können. Etwaige Kosten trägt der Besteller.
Nimmt der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern herein, so gilt die Hereinnahme als für uns erfolgt. Der Besteller ist bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte unser Treuhänder. Soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, verpflichten wir uns zur Freigabe. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert maßgebend. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Materialien zu versichern. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum.
12. Weitere Verpflichtungen aus dem Vertrag:
Die Rechte des Bestellers aus diesem Liefervertrag sind nicht übertragbar.
13. Verbindlichkeiten der Verträge:
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschlußentspricht oder möglichst nahe kommt und durch die der mit dem Vertrag und mit den VuLangestrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am ehesten erreicht werden kann.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird — im Rahmen des gesetzlich zulässigen — Bielefeld vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.